Goldschmuck im Wert von 12.000 Euro hatte die Frau zur Hochzeit von ihrem Schwiegervater erhalten. Als die türkische Frau, die mit ihrem ebenfalls türkischstämmigen Mann in Deutschland lebte, nach zwei Monaten Ehe den Gatten verließ, forderte dessen Schwiegervater den Goldschmuck zurück. Als seine Noch-Schwiegertochter die Herausgabe verweigerte, zog er vor Gericht und klagte – wegen „groben Undanks“.

GoldstübchenDoch das Gericht Limburg entschied: Die Frau darf das goldene Geschenk behalten, zumal für die Richter keine erhebliche Verletzung der ehelichen Treuepflichten vorgelegen hatte. Dabei zog das Gericht auch die Grundsätze der Scharia, des islamischen Rechts, in seine Entscheidung mit ein.

Gold und andere Wertgegenstände, die nach der türkischen Tradition einer Braut zur Hochzeit geschenkt werden, müssten auch bei kurzer Ehe nicht zurückgegeben werden. Vielmehr solle diese so genannte Brautgabe nach islamischem Recht ebenso wie nach den Urteilen türkischer Gerichte die Ehefrau für den Fall absichern, dass die Ehe scheitere. Da diese Grundsätze der Scharia nicht gegen das Wesen des Grundgesetzes verstießen, dürften sie in diesem Fall berücksichtigt werden, befand das Gericht.

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